Sie haben es umfunktioniert. Ihr Sofa ist zu Ihrem persönlichen „Wartezimmer“ geworden.Zeitschriften liegen auf dem Tisch. An der Wand hängen seit jeher beruhigende Bilder. Doch so richtig können diese auch die immer mehr aufkommende Ungeduld nicht wettmachen. Grund: Die vorweihnachtliche Geschenkehektik. Da haben Sie einmal im Online-Versandhandel Weihnachtsgeschenke bestellt und schon zieht sich die Bestellung unerwünscht in die Länge.
Aber was, wenn das Paket gar nicht mehr kommt?
Einblick in den Wirtschaftskreislauf: Pflichten des Verkäufers
Es ist natürlich immer das Einfachste die Schuld beim anderen zu suchen: „Vielleicht bin ich ja einem Betrüger aufgesessen, der niemals vor hatte, die Ware zu verschicken.
Vielleicht hat aber auch das unfähige Personal des/der vom Verkäufer beauftragten Logistikunternehmens/Spedition geschlampt.“
Solche Gedankengänge schießen aufgebrauchten Käufern immer als Erstes in den Kopf. Immerhin ist der Verkäufer der Warenschuldner. Immerhin ist er verantwortlich dafür die Ware fristgemäß an das Logistikunternehmen/die Spedition zu übergeben. Und immerhin trägt der Verkäufer das Transportrisiko und die Kosten bis zur Übergabe an die Spedition/das Logistikunternehmen. Da ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich in der Branche auch mal schwarze Schafe tummeln. Oder das eben über ein unglückliches Missgeschick die Ware vor der Übergabe an die Spedition/das Logistikunternehmen oder durch die Spedition/das Logistikunternehmen „verloren geht!“
Pflichten des Käufers
In so einem Fall ist es dann mit Abstand das Beste als Käufer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer oder der entsprechenden Spedition/dem Logistikunternehmen (z.B. Deutsche Post; UPS; GLS usw.) geltend zu machen.In erster Linie wird sich der Käufer ohnehin an den Verkäufer wenden, um seine bestellte Ware einzufordern. Wenn dieser (nicht) nachweisen kann, dass er am Verlust keine Schuld trägt bzw. die Spedition/das Logistikunternehmen dafür verantwortlich sein muss, dann sollte sich der Käufer bezüglich Schadensersatzansprüche an diese Stelle wenden. Bevor er aber irgendwelche voreiligen Anschuldigungen in den Raum wirft, sollte auch der Käufer sich fragen, ob er alles richtig gemacht hat.
Sprich das Geld unverzüglich nach Geschäftsabschluss an den Verkäufer überwiesen hat. Ob er die Summe vollständig gezahlt hat und nicht etwa durch einen unbedachten Zahlendreher eine zu geringe Summe überwiesen hat. Das „Versandrisiko und die Kosten des Geldtransports trägt nämlich er. Vielleicht ist er am Ende sogar selbst der Betrüger, weil er Waren bestellt hat, obwohl von vornherein klar war, dass ihm dazu jegliche finanzielle Mittel fehlen.
Gerichtsstand beim gesetzlichen und vertraglichen Erfüllungsort
Sollte es aufgrund solcher Tatsachen dann irgendwann zum unvermeidlichen Prozess kommen, stellt sich natürlich für beide Parteien die Frage, wo der Prozess stattfindet.Gesetzlich ist es folgendermaßen geregelt: Sollte es Probleme mit dem „Geldtransport“ geben, findet die Verhandlung am Wohnort des Käufers (Geldschuldners) statt.
Bei Schwierigkeiten mit dem Warenversand am Sitz des Verkäufers bzw. der Spedition/des Logistikunternehmens. (=> bei größeren Konzernen wie der Deutschen Post mit bundesweiten Brief und Paketzentren ist der gesetzliche Erfüllungsort der Sitz des Paketzentrums, an das der Verkäufer die Ware übergeben hat) Wohnt der Verkäufer also beispielsweise in München, und der Käufer in Köln, müsste der Käufer zur Verhandlung nach München reisen, wenn es Ärger mit dem Warenversand gibt. Im umgekehrten Fall müsste der Verkäufer nach Köln zur Verhandlung.
Das mag natürlich für beide Parteien (gerade bei größeren Entfernungen) umständlich sein. Aber wenn sich beide nicht vertraglich auf einen Erfüllungsort geeinigt haben (einen der beispielsweise für beide Seiten verkehrsgünstig und schnell zu erreichen ist), dann gilt eben der gesetzliche Erfüllungsort.