07.02.2014, München. Vor der Pressekammer am Landgericht München muss sich derzeit ein Zeitschriftenverleger aus Saarbrücken verantworten. Unter seiner Führung ist ein Artikel in einer mittlerweile eingestellten Zeitschrift erschienen, welcher hiesiger Klagegegenstand ist.
Der Richter der zuständigen 9. Kammer des Landgerichts kommentierte die Anwesenheit von Pressevertretern verschiedener überregionaler Medien zu Beginn der mündlichen Verhandlung am vergangenen Montag so, dass es vorliegend „eine gewisse Erwartungshaltung“ gebe.
Klägerin ist die Rechtsanwältin für Familienrecht Cornelia Strasser aus München, die regelmäßig seit ca. 19 Jahren im Ortsverband München des Verbands Alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) zum Familienrecht berät.
Die Zeitschrift behauptet, die Klägerin sei seit 29 Jahren Mitglied im VAMV und soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung vor ca. neun Teilnehmerinnen mehrere von der Zeitschrift zitierte Äußerungen wörtlich getätigt haben, darunter „Es wäre gut, wenn der Vater das Kind schütteln würde. Das wäre auch ein gutes Argument gegen den Vater vor Gericht.“ Auch die Äußerungen „Väter haben eine sadistische Art“ und „Ziehen Sie um machen Sie es schnell und unauffällig“ sollen wörtlich gefallen sein.
Außerdem würde, so das Blatt, eine Familien-Beratungsstelle jederzeit auf Wunsch bescheinigen, dass „die Beratung zwischen Vater und Mutter gescheitert sei“ und dass „das Kind unter dem Vater und dem elterlichen Konflikt extrem leide“.
Die Klägerin begehrt die Unterlassung der ihr unterstellten Äußerungen, die Feststellung der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte wegen eines ohne ihre Genehmigung veröffentlichten Fotos ihrer Person und eine Geldentschädigung von 5.000 EUR. Außerdem sei der streitige Artikel am Verhandlungstag zusammen mit der gesamten Zeitschrift gerade aktuell erneut vor dem Gerichtsgebäude verteilt worden, was eine Wiederholungsgefahr bedeute.
Beklagter will Behauptungen nicht widerrufen
Ein (in berechtigten Fällen üblicher) Widerruf in dem Medium sei nicht möglich, da die Zeitschrift, so der beklagte Herausgeber, zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Eine Einigung im Rahmen der Güteverhandlung lehnte der Beklagte ab mit dem Argument, damit würde er schließlich eingestehen, wahrheitswidrig berichtet zu haben.
Der Richter machte zu Anfang der Verhandlung klar, dass die Klägerin bezüglich der von ihr geltend gemachten Geldentschädigung einerseits sehr hohe Hürden wegen des Presseprivilegs zu überspringen habe. Wer sich, z.B. durch Vorträge in die Öffentlichkeit stelle, müsse sich aber auch Kritik gefallen lassen. Die Kritik müsse andererseits aber berechtigt sein.
14 Wochen recherchiert – von Januar bis März 2013
Der Autor des Artikels, ein im Impressum genanntes Redaktionsmitglied, erklärte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zunächst, er habe ab Januar 2013 insgesamt 14 Wochen mit äußerster Gründlichkeit an dem Artikel recherchiert. Begonnen habe er mit den Recherchen im Januar 2013, diese hätten bis zum Redaktionsschluss im März 2013 gedauert. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge dann, es könne auch sein, dass er schon im Dezember 2012 begonnen habe. Die Recherchen hätten so lange gedauert, weil der Autor laut eigener Aussage „ehrenamtlicher Journalist“ sei und das nur nebenbei mache. Bzgl. der Frage, woher er den Termin zu der fraglichen Informationsveranstaltung habe, berief er sich auf sein umfassendes Schweigerecht, von dem er jetzt auch Gebrauch mache.
Bezüglich der angeblichen Äußerungen der Klägerin könne sich der Autor des Artikels nur auf Aussagen von Zeugen berufen, welche an dem besagten Abend die Informationsveranstaltung besucht hätten. Es gebe zwar auch einen Mitschnitt der ca. zweieinhalbstündigen Veranstaltung, dieser sei jedoch nicht vollständig.
In diesem inoffiziellen Mitschnitt der Veranstaltung, welcher der Redaktion vorliegt, sind nämlich genau jene in dem streitigen Artikel zitierten Äußerungen gerade nicht vorhanden. Vorhanden sind allerdings einige, teils auch sinngemäß ähnliche, aber deutlich weniger scharf formulierte Hinweise an die Teilnehmerinnen, welche Bedenken zum Ausdruck brachten, die Väter ihrer Kinder nicht an der gemeinsamen elterlichen Sorge teilhaben zu lassen.
Laut Gericht, welchem die Aufzeichnung offenbar auch zugespielt wurde, müsse man sich demnach die Frage stellen, warum „just diese Zitate nicht auf der Aufzeichnung gefallen sind.“
Die Klägerin erklärte, sie habe nur auf Fragen der Teilnehmerinnen geantwortet. Die von der Zeitschrift behaupteten Zitate habe sie nie getätigt. Sie sei insbesondere von der Zeitschrift nie um eine Stellungnahme gebeten worden.
Kontaktaufnahme nicht gelungen
Der Herausgeber der Zeitschrift hingegen erklärte, dass er nichts widerrufen werde, die Rechtsanwältin habe schließlich die Möglichkeit zur Gegendarstellung gehabt.
Der Redakteur und Autor des Artikels erklärte dazu in seiner Eigenschaft als Zeuge, er habe telefonisch im Rahmen seiner journalistischen Sorgfaltspflicht versucht, mit der Rechtsanwältin Kontakt aufzunehmen, dies sei ihm aber nicht gelungen.
Die mündliche Verhandlung wird im März oder im Mai im Rahmen der Beweisaufnahme fortgesetzt. Das Gericht kündigte an, dass es möglicherweise es im nächsten Termin zu einer Inaugenscheinnahme der Tonbandaufzeichnung kommen wird.